Gesetze / Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung

2. WindSeeV

§ 14 Löschschaum auf Hubschrauberlandedecks

Stand: 28.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/14#abs-1 (1) Auf Hubschrauberlandedecks dürfen Schaummittel zur Löschschaumproduktion keine per- und polyfluorierten Chemikalien enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/14#abs-2 (2) An Hubschrauberlandedecks angeschlossene Drainagesysteme müssen Bypass-Systeme besitzen, die sicherstellen, dass der anfallende Löschschaum unter Umgehung der Leichtflüssigkeitsabscheider automatisch in einen Sammeltank abgeleitet wird. Der Löschschaum darf nicht über das Drainagesystem in die Meeresumwelt eingeleitet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/14#abs-3 (3) Feuerlöschübungen sind ausschließlich mit Wasser durchzuführen.

§ 13 § 15